Satzung

Download der aktuellen Satzungen und Ordnungen:

Satzung Stand 31.08.2011
Beitragsordnung Stand 29.05.2013
Diziplinarordnung Stand 31.08.2011

 

S a t z u n g vom 31. August 2011

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn VR-Nr: 1398

 

§ 1

 Name, Sitz des Vereins

 

Der am 29. Mai 2007 gegründete Eis- und InlineHockey Club Iserlohn Phantoms e.V. hat seinen

Sitz in Iserlohn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen Eis- und InlineHockey Club Iserlohn Phantoms e.V.

  

§ 2

 Aufgaben und Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des Eis- und InlineHockey Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Belange und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 3

 Geschäftsjahr

 

a)         Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31.Juli des darauf folgenden Jahres.

b)         Beginn und Ende der Wettkampfsaison richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fachsparte.

  

§ 4

 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat:

a1)        aktive Mitglieder,

a2)        passive Mitglieder,

b)         Ehrenmitglieder.

 

Jedes aktive Mitglied ist vertraglich für ein Vereinsjahr an den EIHC Iserlohn e.V. gebunden.

 

§ 5

 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung

aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Stimm- und Wahlrecht besitzen alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres, passive Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

  

§ 6

 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

Jede Person kann als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch:

a)         Tod;

b)         Austritt;

c)         Ausschluss.

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären

Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, mit ihren Beitragszahlungen für einen Zeitraum für mehr als 3 Monate im Rückstand sind oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt, können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossenen Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit 4/5  Mehrheit abgeändert werden. Die Entscheidung der MV ist endgültig und nicht anfechtbar. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.

  

§ 7

 Beiträge

 

Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Diese sind in der Vereinsordnung festgelegt.

Bei Verzug wird eine Gebühr von € 5,00 erhoben. Die Erhebung von Verzugszinsen ist zulässig. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsermäßigungen erheben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  

§ 8

 Organe des Vereins

 

Der Verein hat folgende Organe:

a)         die Mitgliederversammlung

b)         den Vorstand

c)         die sportliche Leitung

  

§ 9

Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

a)         dem 1. Vorsitzenden

b)         dem 2. Vorsitzenden

c)         dem Kassenwart.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Zur Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Sie zeichnen als gesetzlicher Vertreter.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB und

a)         dem Schriftführer

b)         der sportlichen Leitung

  

§ 10

 Mitgliederversammlung

 

a)         Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des EIHC Iserlohn e.V. zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem anderen Organ übertragen sind.

b)         Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

c)         Die ordentliche Mitgliederversammlung hat bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres stattzufinden.

d)         Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

e)         Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder gleichzeitig und aus gleichem Grund einen Antrag hierzu schriftlich stellen.

Der Antrag ist beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

f)          Die Einladungen zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich an die zu letzt bekannte Anschrift bzw. Mailadresse, zugestellt werden. Als „schriftlich“ gilt auch der Versand durch e-Mail. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Tag des Poststempels, bzw. der Eingang in der Mailbox.

g)         Nur eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

h)         Anträge können bei Mitgliederversammlungen nur dann behandelt werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung begründet beim Vorstand eingereicht wurden. Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand. Der Vorstand muss diese Anträge bis spätestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung den Mitgliedern schriftlich zukommen lassen.

i)          Anträge, die verspätet eingehen oder erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind

Dringlichkeitsanträge. Die Zulassung eines Dringlichkeitsantrags bedarf einer einfachen Mehrheit. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

j)          Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen und jeweils anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  

§ 11

Tagesordnung der Mitgliederversammlung

 

1. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

a)         Eröffnung durch den Vorstand,

b)         Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,

c)         Feststellung des Stimm- und Vertretungsrechts der anwesenden Mitglieder,

d)         Jahresbericht des Vorstandes,

e)         Finanzbericht,

f)          Bericht der Kassenprüfer,

g)         Entlastung der Mitglieder des Vorstands,

h)         Neuwahlen,

i)          Anträge auf Satzungsänderungen,

j)          sonstige Anträge,

k)         Verschiedenes.

Sämtliche Berichte können auch in Schriftform vorgelegt werden.

 

2. Die Tagesordnung für die außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a)         Eröffnung durch den Vorstand,

b)         Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,

c)         Feststellung des Stimm- und Vertretungsrechts der anwesenden Mitglieder,

d)         die Anträge, die zur Einberufung führten,

e)         Anträge des Vorstandes.

 

§ 12

 Form der Mitgliederversammlung

 

a)         Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit und/oder die Presse kann zugelassen werden, wenn die Versammlung dieses beschließt.

b)         Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

c)         Betrifft ein Beschluss nur eine Fachsparte, so sind bei der Beschlussfassung nur die Mitglieder, die die jeweilige Sportart aktiv betreiben, stimmberechtigt.

Ist kein Verein der Fachsparte anwesend, sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand, ob ein Beschluss nur eine Fachsparte betrifft.

d)         Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung ist jedoch mittels Stimmzettel durchzuführen, wenn dies mit einer 1/3-Mehrheit beschlossen wird.

e)         Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

f)          Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, wobei die Beschlüsse und das       jeweilige Abstimmungsergebnis genau festzuhalten sind.

Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb eines Monats zu übermitteln.

Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Veröffentlichung von Seiten eines Mitglieds Einwendungen erhoben werden. Über die Berechtigung entscheidet der Vorstand.

  

§ 13

Kassenprüfer

 

a)         Die Überwachung des Kassenwesens und der Vermögensverwaltung obliegt mindestens zwei Kassenprüfern.

b)         Der Kassenwart ist verpflichtet, den Kassenprüfern jederzeit Einblick in sämtliche geschäftlichen Unterlagen des Verbandes zu gewähren und die geforderte Auskunft zu erteilen.

c)         Die Kassenprüfer haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen, aus welchem der Umfang der ausgeübten Überwachungspflicht und das Ergebnis der vorgenannten Prüfungen entnommen werden kann.

  

§ 14

Wahl des Vorstands, der Mitglieder und der Kassenprüfer

 

a)         Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung.

b)         Zu Mitgliedern des Vorstands und als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die Mitglied des EIHC Iserlohn e. V. sind.

c)         Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein weiteres aktives Vereinsmitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

d)         Die Mitglieder des Vorstands, der Rechtsorgane und die Kassenprüfer sind grundsätzlich einzeln zu wählen. Werden für mehrere Kandidaten, die sich um das gleiche Amt bewerben, Stimmen abgegeben, so gilt der Kandidat als gewählt, dem es gelingt, die meisten Stimmen der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder auf sich zu vereinen (relative Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl durchgeführt werden.

e)         In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Personen können gewählt werden, sofern eine Erklärung des Abwesenden vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Wahl ohne Bedingung angenommen wird.

  

§ 15

 Ordnungen

–       Beitragsordnung

–       Disziplinarordung

  

§ 16

Auflösung

Der EIHC Iserlohn e. V. kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen. Bei der Abstimmung über die Auflösung des EIHC Iserlohn e. V.  hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung wählt im Falle der Auflösung die Liquidatoren. Das Vermögen des EIHC Iserlohn e. V.  ist für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Eissports zur Verfügung zu stellen.